Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 23 Förderung in Kindertagespflege
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/23#abs-1 (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/23#abs-2 (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/23#abs-2a (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/23#abs-3 (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/23#abs-4 (4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Wird zitiert von 311 Entscheidungen zu § 23 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 10/21Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen VertragZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 – 12 S 824/20Zitiert von 1
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 11/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.08.2014 – 12 A 591/14Anforderungen an kommunale Richtlinien zur Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BVerwG, 24.11.2022 – 5 C 3/21Zitiert von 9
- BVerwG, 24.11.2022 – 5 C 1/21Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege; Berechnung der SachkostenpauschaleZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.08.2026 – 25 L 1613/26Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kindertagespflege Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 29.05.2026 – 19 L 697/26
- VG Cottbus, 17.02.2026 – VG 8 K 1585/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.